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1. Name und Sitz
1.1 Mit dem Namen Regionalverein
Zürich der Schweizerischen
Orchideengesellschaft (RV-ZH) besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
1.2 Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des
jeweiligen Präsidenten.
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2. Zweck und
Tätigkeit
2.1 Der RV-ZH verfolgt ausschliesslich ideelle und
gemeinnützige Zwecke: Förderung der
Orchideenkunde, der Orchideenpflege und des
Orchideenschutzes.
2.2 Der RV-ZH veranstaltet Zusammenkünfte,
Vorträge, Kurse, Exkursionen etc.
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3.
Verhältnis des RV-ZH zur SOG
3.1 Der RV-ZH ist mit den anderen Regionlvereinen
in der SOG zusammengeschlossen.
3.2 SOG-Mitglieder, die dem RV-ZH nicht
angehören, haben zu sämtlichen
Veranstaltungen als Gäste Zugang.
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4.
Mitgliedschaft
4.1 Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder
mündliche Erklärung an den
Präsidenten oder den Aktuar und durch Zahlung
des Mitgliederbeitrages erworben.
4.2 Auch juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechtes können Mitglieder
des RV-ZH werden.
4.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod bei natürlichen Personen
b) durch Auflösung bei juristischen
Personen
c) durch Austritt. Dieser ist dem Präsidenten
oder Aktuar schriftlich mitzuteilen
d) durch Streichung, sofern ein Mitglied seine
finanziellen Verpflichtungen dem RV-ZH
gegenüber nicht erfüllt. Die Streichung
erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
4.4 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die
sich um den RV-ZH in besonderem Masse Verdienste
erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie
sind von der Beitragspflicht befreit.
4.5 Jedem neu eintretenden Mitglied werden die
vorliegenden Statuten ausgehändigt. Sie werden
von ihm anerkannt.
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5.
Organisation
5.1 Die Organe des RV-ZH sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
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6. Die
Mitgliederversammlung
6.1 In jedem Kalenderjahr findet im 4. Quartal eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort,
Zeitpunkt und Traktandenliste sind den Mitgliedern
4 Wochen vorher schriflich bekanntzugeben.
6.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand einberufen werden, wenn
dies im Vereinsinteresse liegt oder wenn mindestens
ein Fünftel aller Mitglieder dies, unter
Angabe des Grundes, verlangt.
6.3 Die statuarischen Geschäfte der
Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler und Appell
b) Abnahme des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Präsidenten und Mutationen
d) Verlesen und Abnahme des Rechnungsberichtes, des
Revisorenberichtes und Entlastung des
Vorstandes
e) Wahlen
f) Berichte der Arbeitsgruppen
g) Behandlung und Beschlussfassung über
eingereichte Anträge
h) Verschiedenes und Umfrage
6.4 Anträge von Mitgliedern zur
Beschlussfassung sind spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten
zuhanden des Vorstandes schriftlich
einzureichen.
6.5 Jede statutengemäss einberufenene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, sofern Ziffer 6.6 nichts
anderes bestimmt.
6.6 Bei Beschlüssen über
Statutenänderungen ist eine Stimmenmehrheit
von Zweidritteln, bei Beschlüssen über
die Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit
von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
6.7 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Bei der Abstimmung über die
Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder
kein Stimmrecht.
6.8 Wahlen und Abstimmungen werden offen
vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung nicht
geheime Stimmabgabe beschliesst.
6.9 Gefasste Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten
und vom Verfasser sowie vom Präsidenten zu
unterzeichnen. Sie werden dem Protokoll
beigefügt.
6.10 Allen Mitgliedern werden das Protokoll der
Mitgliederversammlung und der Jahresbericht des
Präsidenten zugestellt.
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7. Der
Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar und
Beisitzer
7.2 Er wird auf drei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt und ist wieder
wählbar. Ersatzwahlen sind an der
nächsten Mitgliederversammlung
durchzuführen.
7.3 Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des RV-ZH. Er vollzieht die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
vertritt den Verein nach ausssen und bei den
Sitzungen der SOG
7.4 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben
und Fachgebiete spezielle Arbeitsgruppen einsetzen.
Die Leiter dieser Arbeitsgruppen erstatten dem
Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung
jährlich einmal Bericht über ihre
Tätigkeit.
7.6 Der Präsident oder der Vizepräsident
führt mit dem Kassier oder dem Aktuar
kollektiv zu Zweien die rechtsverbindliche
Unterschrift.
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8. Die
Rechnungsrevisoren
8.1 Die
Mitgliederversammlung wählt zwei
Rechnungsrevisoren .
8.2 Sie werden von der Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt und sind wieder
wählbar. Ersatzwahlen sind an der
nächsten Mitgliederversammlung
durchzuführen.
8.3 Nach Prüfung der Jahresrechnung und der
Geschäftsführung des Kassiers
unterbreiten die Rechnungsrevisoren der
Mitgliederversammlung alljährlich Bericht und
Antrag.
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9.
Finanzielles
9.1 Alle
Veranstaltungen des RV-ZH sollen finanziell
selbsttragend aufgebaut sein
9.2 Die Einkünfte des Vereins setzen sich
zusammen aus:
a) Beiträge der Mitglieder. Diese werden
jährlich durch die Mitgliederversammllung
festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:
Fr. 35.00 für die Kategorie
Einzelmitglieder
Fr. 50.00 für die Kategorie Paarmitglieder
Beitragsfrei für die Kategorie
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich
den gültigen Mitgliederbeitrag.
b) Ueberschüssen aus Veranstaltungen und
Ausstellungen
c) Spenden
9.3 Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung
eine Aenderung des Mitgliederbeitrages
beantragen.
9.4 Der Vorstand kann in eigener Kompetenz
über Sachausgaben bis Fr. 1'000.- pro
Sacheinheit und über Entschädigungen an
Mitglieder für Arbeitsleistungen bis Fr. 500.-
pro Anlass beschliessen.
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10. Haftung
10.1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
nur das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
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11. Rechnungs-
und Amtszeit des Vorstandes
11.1 Das
Rechnungsjahr des RV-ZH beginnt mit dem 1. Juli und
endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
11.2 Die Amtszeit des Vorstandes läuft vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember des darauffolgenden
dritten Jahres. Scheidende Vorstandsmitlgieder
bleiben über ihre Amtszeit hinaus für die
erste Hälfte des laufenden Rechnungsjahres bis
zur Entlastung an der folgenden
Mitgliederversammlung in Pflicht.
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12.
Mitteilungsblatt
12.1 Als
Mitteilungsblatt gilt die von der Deutschen
Orchideengesellschaft zusammen mit der SOG und
Oesterreichischen Orchideengesellschaft
herausgegebene Fachzeitschrift "Die Orchidee".
12.2 Darin publiziert der Vorstand die monatlichen
Versammlungen des RV-ZH jeweils drei Monate im
voraus. Schrifliche Einladungen zu den jeweiligen
Vorträgen und allgemeine Mitteilungen an jedes
Mitglied werden in der Regel zusätzlich, aber
nicht notwendigerweise, versandt.
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13.
Auflösung
13.1
Gemäss Artikel 76 ZGB kann die Auflösung
des RV-ZH jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen.
13.2 Die Mitgliederversammlung beschliesst im Falle
der Auflösung über die Verwendung des
Vereinsvermögens im Sinne des bisherigen
Zweckes.
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14.
Inkrafttreten
14.1 Die
Statuten treten sofort nach Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Zürich, den 1.
November 2005
Der Präsident: Roland Mettler
Die Aktuarin: Maria Rietmann
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